Mit dem Vorverfahren 2026 wurde das Förderprogramm unter einem neuen Namen fortgeführt: Aus den Klimaschutzverträgen wurden offiziell CO₂-Differenzverträge. Die inhaltlichen Anpassungen sind dabei von größerer praktischer Relevanz als die Umbenennung.
Die wesentlichen Änderungen gegenüber der Gebotsrunde 2024 im Überblick:
Die Mindestgröße eines förderfähigen Vorhabens wurde von 10.000 auf 5.000 t jährlicher THG-Emissionen des Referenzsystems gesenkt. Damit erweitert sich der Kreis antragsberechtiger Unternehmen gegenüber der ersten Runde erheblich.
Technologien zur CO₂-Abscheidung und Speicherung (CCS) sowie zur CO₂-Abscheidung und Nutzung (CCU) sind erstmals förderfähig. In der Gebotsrunde 2024 waren diese Technologiepfade noch ausgeschlossen.
Die EU-Kommission hat die geänderten Fördergrundlagen gebilligt. Das Gebotsverfahren 2026 steht jedoch weiterhin unter Haushaltsvorbehalt. Der Förderaufruf wird für ca. Mai 2026 erwartet, die Abgabefrist für Gebote liegt voraussichtlich im August 2026.
Unternehmen, die in der ersten Runde nicht antragsberechtigt waren oder das Vorverfahren nicht wahrgenommen haben, sollten ihre Förderfähigkeit für das Gebotsverfahren 2026 erneut prüfen. Die Vorbereitungsphase erfordert einen Vorlauf von 6 bis 12 Monaten.
