Klimaschutzverträge
10.03.2026

CBAM 2026: Implikationen für energieintensive Unternehmen im KSV-Verfahren

Seit dem 1. Januar 2026 dürfen CBAM-pflichtige Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union nur noch durch zugelassene CBAM-Anmelder eingeführt werden. Der Carbon Border Adjustment Mechanism schützt europäische Produzenten vor Importen aus Ländern mit geringeren klimapolitischen Anforderungen und ergänzt damit den Europäischen Emissionshandel (EU-ETS).

Für Unternehmen aus den KSV-relevanten Sektoren — insbesondere Stahl, Chemie, Zement und Aluminium — verstärkt CBAM das strategische Argument für eine frühzeitige Dekarbonisierung. Klimafreundlich produzierende Unternehmen reduzieren ihren ETS-Zertifikatbedarf und sind gegenüber Importen aus Drittstaaten strukturell bessergestellt.

Im Rahmen des EU-Omnibus-Pakets I hat die Europäische Kommission zudem eine Vereinfachung des CBAM-Mechanismus beschlossen. Kleinimporteure unterhalb eines Schwellenwerts von 50 Tonnen relevanter Grund- und Rohstoffe pro Jahr sind ab 2026 von den CBAM-Pflichten ausgenommen. Für große Industrieunternehmen in den KSV-förderfähigen Branchen bleibt der Mechanismus jedoch vollumfänglich wirksam.

Die Kombination aus KSV-Förderung und CBAM-Schutzwirkung schafft für frühzeitig handelnde Unternehmen eine strukturell vorteilhafte Wettbewerbsposition — sowohl gegenüber nicht geförderten inländischen Wettbewerbern als auch gegenüber Importprodukten aus Drittstaaten.

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